Eine Grundvoraussetzung für den Erhalt der Direktzahlungen sind die Zahlungsansprüche. Sie stellen im übertragenen Sinne das Recht zum Prämienerhalt dar.
- Erstzuweisung erfolgte in 2015
- Voraussetzung der Zuweisung nach 2015
- Antragstellung
- Zahlungsanspruch-Aktivierung
- Einzug wegen Nichtnutzung
- Handel mit Zahlungsansprüchen
- Vereinbarungen zum Handel
- Fristen beachten
Erstzuweisung erfolgte in 2015
Im Jahr 2015 wurden einmalig aufgrund eines Antrags Zahlungsansprüche (ZA) für die Förderperiode 2015 bis 2022 zugewiesen. Bis 2018 hatten die Zahlungsansprüche einen regionsspezifischen Wert und konnten nur mit entsprechenden regionalen Flächen aktiviert werden. Diese regionale Bindung ist aufgehoben. Seit 2019 kann jeder Zahlungsanspruch mit jeder Fläche in Deutschland aktiviert werden. Dies bedeutet auch, dass bundesweit alle Zahlungsansprüche denselben Wert haben. Zahlungsansprüche sind somit bundesweit handelbar.
Grundsätzlich erhielt 2015 jeder Betriebsinhaber, der einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Zuweisungsantrag) stellte, eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die gleich der Zahl der beihilfefähigen, von ihm bewirtschafteten Hektarflächen war, die er für 2015 in seinem Flächenverzeichnis angemeldet hatte. Wurde der Antrag nicht gestellt, erhielt der Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche. Dieses gilt auch für die Folgejahre. Eine nachträgliche Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann nicht erfolgen. Seit 2016 ist eine Zuweisung nur noch in ganz bestimmten Fällen möglich.
Voraussetzungen der Zuweisung nach 2015
Grundsätzlich erhält ein Betriebsinhaber nur Zahlungsansprüche, wenn die beihilfefähigen Flächen des Betriebsinhabers insgesamt nicht kleiner als 1 Hektar und seine Einzelflächen jeweils nicht kleiner als 0,1 Hektar sind. Bis einschließlich 2017 war eine weitere Voraussetzung für die Zuweisung, dass der Antragstelleraktiver Betriebsinhaber war. Diese Voraussetzung ist in 2018 entfallen.
Zusätzlich muss der Antragsteller aber eine der folgenden Zuweisungsbedingungen erfüllen:
- Er ist Junglandwirt (Näheres dazu unter „Junglandwirteprämie“). Diese Zuweisung ist pro Antragsteller (natürliche oder juristische Person) nur einmalig möglich.
- Er ist ein sogenannter Neueinsteiger. Als Neueinsteiger gelten in 2022 alle Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 31.12.2019 aufgenommen, in den fünf Jahren davor keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Prämienantrag stellen.
- Bei der Erstzuweisung 2015 hat der Antragsteller aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine ZA zugewiesen bekommen, aber 2015 den Antrag dafür gestellt. Diese Antragsteller erhalten auf Antrag nachträglich Zahlungsansprüche, sobald das Härtefall-Ereignis entfallen ist.
Junglandwirte und Neueinsteiger können die Zuweisung von ZA nur einmalig beantragen. Eine nochmalige Zuweisung ist auch in den Folgejahren nicht möglich. Zahlungsansprüche können nur im Umfang der bewirtschafteten, beihilfefähigen Flächen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung werden gegebenenfalls bereits vorhandene Zahlungsansprüche, entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt 16.05., angerechnet und nur die Differenz zwischen bewirtschafteter Fläche und vorhandenen Zahlungsansprüchen zugewiesen. Zu den vorhandenen Zahlungsansprüchen gehören auch die ZA, diezum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gekauft oder gepachtet wurden.
Antragstellung
Zuständig ist in Nordrhein-Westfalen der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Der Zuweisungsantrag wird gemeinsam mit dem Sammelantrag, der den Antrag auf die Direktzahlungen und das Flächenverzeichnis enthält, über das ELAN-Programm auf elektronischem Weg eingereicht. Der gesamte Antrag muss bis zum 16.05. gestellt werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Datum der erstmaligen Niederlassung vor dem Datum der erstmaligen Antragstellung liegen muss.
Zahlungsanspruch-Aktivierung
Die Zahlungsansprüche müssen vom Antragsteller aktiviert werden. Hierbei gilt weiterhin, dass 1 ha = 1 ZA aktiviert. Es besteht die Regel, dass man mit demBruchteil eines Hektars einen ganzen Zahlungsanspruch aktivieren kann.
Einzug wegen Nichtnutzung
Zahlungsansprüche, die zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht genutzt (aktiviert) wrrden, werden im zweiten Jahr der Nichtnutzung in die Nationale Reserve eingezogen. Dabei wird nicht mehr wie in früheren Jahren auf das Intervall, sondern auf die Menge der nicht genutzten Zahlungsansprüche abgestellt.
Wenn beispielsweise ein Landwirt im Besitz von zehn Zahlungsansprüchen ist und davon in 2020 nur neun und in 2021 nur acht Zahlungsansprüche aktiviert hat, so wird in 2022 ein Zahlungsanspruch rückwirkend für 2021 eingezogen, da nur ein Zahlungsanspruch zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht genutzt worden ist.
Zahlungsansprüche gelten als nicht genutzt, wenn nicht alle vorhandenen Zahlungsansprüche mittels beihilfefähiger Fläche aktiviert wurden. Hierzu zählt auch, dass kein oder kein gültiger Antrag auf Direktzahlungen gestellt oder die Antragsvoraussetzungen künstlich geschaffen wurden (z. B. durch Angabe eines falschen Datums der Erstniederlassung). Ein weiterer Grund für eine Nichtnutzung der Zahlungsansprüche liegt vor, wenn der Gesamtbetrag der Direktzahlungen unter 100 € liegt (Bagatellgrenze). Eine Übersicht zur Nutzung der Zahlungssansprüche können den Zuwendungsbescheiden aus 2020 und 2021 entnommen bzw. in der Zentralen InVeKoS Datenbank (ZID) unter www.zi-daten.de eingesehen werden.
Auf den Einzug von Zahlungsansprüchen kann nur in Fällen von höherer Gewalt (z. B. schwere Naturkatastrophen, Seuchen, etc.) oder außergewöhnlicher Umstände (z. B. kurzfristige nicht planbare Infrastrukturmaßnahmen) verzichtet werden.
Handel mit Zahlungsansprüchen
Zahlungsansprüche können gehandelt werden. Der Handel ist eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Abgeber und dem Übernehmer und sollte schriftlich in einem Vertrag geregelt sein. Der Übernehmer von Zahlungsansprüchen muss Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Der Handel kann grundsätzlich im Wege der endgültigen Übertragung zum Beispiel im Rahmen eines Kaufes / Verkaufes oder zeitlich befristet, also im Rahmen einer Pachtung, erfolgen. Sowohl die Verpachtung von Zahlungsansprüchen als auch die endgültige Übertragung in das Eigentum des Übernehmers sind auch ohne Fläche möglich.
Beim Handel von Zahlungsansprüchen ist zu beachten, dass die Zahlungsansprüche durch den Abgeber regelmäßig genutzt worden sind. Wurden Zahlungsansprüche zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht genutzt und dennoch gehandelt, so sind diese nicht genutzten Zahlungsansprüche später ersatzlos auch vom Übernehmer in die Nationale Reserve einzuziehen. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen schützt nicht vor einem Einzug!
Vereinbarungen zum Handel
Wichtig ist die Registrierung der Übertragung von Zahlungsansprüchen in der Zentralen InVeKoS Datenbank, die beide Handelspartner im Internet unter www.zi-daten.de selber vornehmen oder durch einen Dienstleister vornehmen lassen können.
Um in diese Datenbank zu gelangen, ist es notwendig, dass der Landwirt seine 15-stellige ZID-Nummer und seine PIN kennt. Beide Nummern sind aus der ELAN-Antragstellung oder auch aus der HIT bekannt und dienen der eindeutigen Identifizierung des Antragstellers in der ZID-Datenbank. Sollte die PIN nicht mehr bekannt sein, so lässt sich diese notwendige PIN auf der Startseite der HIT / ZID im online-Verfahren anfordern.
Der Ablauf einer Handelsbuchung verläuft in zwei getrennten Schritten. Der Übergeber trägt als erstes die Abgabe der ZA in ein Zwischenkonto ein, erzeugt ein Dokument mit einer 5-stelligen Transaktionsnummer (TAN) und gibt dieses Dokument an den Übernehmer weiter. Dieser bucht dann möglichst zeitnah zwecks Bestätigung des Handels die Übernahme der ZA mit Hilfe der TAN-Identifizierung in sein ZA-Konto ein. Im Fall der Verpachtung / Pachtung von ZA ist die Laufzeit der Pacht anzugeben. Das Dokument kann auch zur Dokumentation des Handels genutzt werden, da dort alle wichtigen Daten der Buchung aufgeführt werden.
Zahlungsansprüche, die in ein Zwischenkonto eingebucht sind, können vom abgebenden Betrieb nicht erneut übertragen werden. Sollte die Abgabe von ZA fälschlicherweise gebucht worden sein, so kann diese wieder storniert werden. Hierbei ist jedoch aus Sicherheitsgründen eine Sperrfrist von 14 Tagen abzuwarten. Die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer können im Bedarfsfall und bei Nachweis einer Fehlbuchung auch sofort stornieren.
Als Dienstleister stehen die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer gebührenpflichtig zur Verfügung. Einen Vordruck für die Übertragung von Zahlungsansprüchen können Sie hier herunterladen:
Fristen beachten
Die tatsächliche Übertragung der Zahlungsansprüche ist binnen vier Wochen nach dem tatsächlichen Nutzungsübergang zu registrieren. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ist grundsätzlich ganzjährig möglich. Für die Aktivierung der Zahlungsansprüche im Jahr 2022 muss der Handel allerdings bis zum 16.05.2022 abgeschlossen und die Zubuchung der Zahlungsansprüche auf dem Konto des Übernehmers spätestens bis zum 10.06.2022 erfolgt sein. Nicht termingerecht registrierte Übertragungen von Zahlungsansprüchen können beim Übernehmer im laufenden Jahr nicht mehr aktiviert werden.
Hinsichtlich dieser Fristenregelung gibt es jedoch eine Ausnahme. Da im Sammelantrag die Nachmeldung von einzelnen Flächen bzw. deren Änderung hinsichtlich der Nutzung bzw. Beihilfefähigkeit bis zum 31.05.2022 möglich ist, können auch einzelne ZA, die erst nach dem 16.05.2022 aber bis spätestens 31.05.2022 übertragen werden, beim Übernehmer noch zur Aktivierung bei der Basisprämie 2022 herangezogen werden. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die Übertragung durch Abgeber und Übernehmer bis zum 31.05.2022 selbst an die ZID gemeldet wird oder die Übertragung der zuständigen Prämienbehörde bis zum 31.05.2022 schriftlich mitgeteilt und durch Abgeber und Übernehmer bis zum 10.06.2022 selbst vollständig an die ZID gemeldet wird.
Unter der Adresse www.zi-daten.de kann auch jederzeit der aktuelle Stand des ZA-Kontos eingesehen werden.
Stand: 01.03.2022